für Bauherren   Rechtsprobleme an der Grundstücksgrenze      Formulare

Abmarkung

Amtliche Kennzeichnung von Punkten festgestellter und vorgesehener Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit. Sie kann in konkreten Fällen ausgesetzt bzw. zurückgestellt werden, d.h. es findet keine oder eine spätere Abmarkung bestimmter Grenzpunkte statt.

Abmarkungsarten

Zur dauerhaften Abmarkung von Grenzpunkten sind verschiedene Möglichkeiten zulässig, unter anderem:
  • Granitgrenzstein
  • Grenzbolzen
  • Grenznägel
  • Kunststoffgrenzmarken


Beratender Ingenieur

Er führt eigenverantwortlich und unabhängig Ingenieurtätigkeiten aus, welche sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung, Gutachtertätigkeit sowie deren Leitung oder Überwachung der Ausführungen beziehen und wird in einer Liste der Ingenieurkammer geführt.

Flurstück

Zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, der durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt und unter einer besonderen Nummer im Liegenschaftskataster geführt wird. Mehrere Flurstücke ein und desselben Eigentümers können ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne bilden.

Grundbuch

Öffentliches, beim jeweils zuständigen Amtsgericht geführtes Register, welches die bestehende Rechtslage von Grundstücken nachweist, insbesondere das Eigentum und andere dingliche Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Erbbaurechte, Grundschulden usw.

Grundstück

Unter einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne wird ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche verstanden. Es ist Buchungseinheit des Grundbuchs und erfasst außer dem Grund und Boden auch die auf ihm errichteten künstlichen Anlagen, insbesondere Gebäude, sowie Bepflanzungen. Ein Grundstück erstreckt sich grundsätzlich auf den Raum über und unter der Erdoberfläche und kann aus mehreren Flurstücken bestehen.

Lagefestpunktfeld

Übergeordnetes Netz von Vermessungspunkten in einem exakt definierten Koordinatensystem, welches als Grundlage für die genaue Bestimmung von Vermessungspunkten dient.

Liegenschaftskataster

Öffentliches beim Katasteramt geführtes Register, welches die rechtlichen Grenzen und tatsächlichen Eigenschaften an Grundstücken (Lage, Nutzungsart, Größe) nachweist. Buchungseinheit ist das Flurstück.

Negativzeugnis/-attest

Wird von der Bauaufsicht erteilt, sofern der Teilung eines Grundstückes nichts im Wege steht.

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Den Titel Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur trägt nur, wer nach der entsprechenden Berufsordnung seines Bundeslandes zur Berufsausübung zugelassen ist. Er ist zu einer besonderen Tätigkeit im staatlichen Auftrag befähigt. Nur er ist berechtigt, Grundstücksvermessungen durchzuführen und mit öffentlichen Glauben zu beurkunden. Der ÖbVI ist ein beliehener Freiberufler ähnlich dem Notar. Er untersteht einer staatlichen Aufsicht. Sein Handeln ist von Neutralität und persönlichem Verantwortungsbewusstsein bestimmt. Für den Auftraggeber ist er einerseits versierter fachjuristischer Berater und technischer Dienstleister, anderseits in der Verantwortung der öffentlichen Aufgabe (gegenüber dem öffentlichen Register) zuverlässiger Experte.

Teilungsgenehmigung

Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Satzung bestimmen, dass die Teilung eines Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf (bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigung).

Die Teilung eines bebauten Grundstückes ist in der Regel genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt die Bauaufsichtsbehörde (bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung).