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Grundstücksbeschaffung

Wie erhalten Sie ein Baugrundstück? Was darf ein Baugrundstück kosten?

Schritte zur Bebauung

mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Berater

Kauf eines fertigen Bauplatzes

Grundstückskaufverträge werden vor dem Notar geschlossen. Versichern Sie sich vorweg über die planungs- und baurechtlichen Eigenschaften des Grundstückes. Größe und Art des Bauwerkes sind nämlich in aller Regel dem Bauherren nicht freigestellt. Die Entscheidung ist vielmehr durch vielerlei Vorschriften eingeengt. Jenseits Ihrer neuen Eigentumsgrenzen sind Nachbarn. An der Grenze stoßen Rechte und Pflichten zusammen, die sich aus öffentlichem und privatem Nachbarrecht ergeben; sehr wichtig sind Abstände und Abstandflächen! Bei unklaren Grenzverhältnissen lassen sich zweckmäßigerweise die Abmarkung der Grundstücksgrenzen durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) im Rahmen einer Grenzanzeige überprüfen und ggf. erneuern.

Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück

Auch die Teilfläche eines Grundstückes kann Gegenstand eines notariellen Kaufvertrages sein. Die Teilung eines Grundstückes bedarf u.U. einer Teilungsgenehmigung oder einer entsprechenden Bescheinigung durch die Gemeinde und die Bauaufsichtsbehörde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die beabsichtigte Grundstücksbildung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung übereinstimmt. Hierbei steht Ihnen der ÖbVI mit Rat und Tat zur Seite und erledigt alle Formalitäten für Sie.

Bodenordnungsverfahren

Das Baugesetzbuch kennt verschiedene Verfahren wie Baulandumlegung und Grenzregelung. Häufig führen die Eigentümer auch eine freiwillige Baulandumlegung durch um Bauplätze zu bilden. Auch hier kann der ÖbVI, von der Beratung über die Vorbereitung und die Vermessung, alle nötigen Arbeiten für Sie durchführen.

Was darf ein Baugrundstück kosten?

Bauland hat unterschiedliche Qualität und unterschiedliche Preise. Deshalb sollten Sie vor dem Kauf einen entsprechenden Gutachter oder Sachverständigen für Grundstückswerte zu Rate ziehen. Auch hier ist der ÖbVI der qualifizierte Ansprechpartner.

Teilungsvermessung

Die Teilungsvermessung wird entsprechend den Vorgaben von einem ÖbVI durchgeführt. Er stellt die alten Grenzen wieder her, fügt die neuen Grenzen ein und lädt den Grundstückseigentümer, den Erwerber und die Nachbarn zu einem Grenztermin ein. Bei diesem Termin werden den Beteiligten an Ort und Stelle die alten und neuen Grenzen angezeigt und erläutert. Das Ergebnis der Grenzermittlung und die vorgenommene Abmarkung der Grenzpunkte wird von den Beteiligten durch Unterzeichnung der Niederschrift anerkannt. Die Vermessungsschriften werden vom Katasteramt in den amtlichen Nachweis übernommen. Von dort erhalten die Grundstückseigentümer, Finanzamt und Grundbuchamt Nachricht über die Flurstücksveränderungen (Fortführungsmitteilung). Der Notar nimmt die Auflassungserklärung entgegen, stellt den Antrag auf Grundbuchumschreibung und veranlasst, dass der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Die Planung des Bauvorhabens

Bauzeichnungen anzufertigen lohnt sich erst dann, wenn die Eigenschaften des Grundstückes "auf dem Tisch liegen". Dazu erstellt der ÖbVI einen Lageplan für Planungszwecke, der den rechtmäßigen Katasterbestand, das Baurecht, die planungsrelevante Topographie (also Häuser, Wege, Straßen, Bäume u.s.w.) in einem möglichst großen Maßstab darstellt.

Dieser Lageplan bringt dem Architekten das Grundstück mit all seinen Eigenschaften ins Haus und ermöglicht das Grundstück optimal auszunutzen. Für die Planung ist der Architekt verantwortlich, der sich mit den Bauherrn über dessen Wünsche abstimmt. Sind die Bauzeichnungen angefertigt, empfiehlt es sich, dass der ÖbVI das Bauvorhaben in den Lageplan überträgt, Abstandflächen und Freiflächen berechnet und überprüft. Diesen Lageplan zum Bauantrag unterschreiben der Bauherr und der Architekt. Der ÖbVI bescheinigt darin, dass das Kataster richtig dargestellt ist, die Topographie zeitnah erhoben wurde und das Bauvorhaben geometrisch mit den baurechtlichen Festsetzungen übereinstimmt.

Der Architekt erstellt den Bauantrag und leitet ihn an Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter. Nach Eintreffen der Baugenehmigung kann mit den Arbeiten vor Ort begonnen werden.

Grobabsteckung - Baugrubenabsteckung

Jeder Kubikmeter Erdreich, der entnommen werden muss, kostet Geld. Um unnötigen Mehraushub zu vermeiden, sollte die Baugrube von einem Fachmann, dem ÖbVI, abgesteckt werden.abgesteckt werden.

Feinabsteckung - Schnurgerüstabsteckung

Die Landesbauordnung verlangt, dass jedes Bauprojekt entsprechend der Baugenehmigung auf dem Grundstück mit den einzuhaltenden Grenzabständen platziert wird (Absteckung). Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollte diese Absteckung von einem ÖbVI durchgeführt werden. Nur er kann die erforderliche Grenzüberprüfung durchführen und das Gebäude entsprechend dem genehmigten Plan abstecken. Dies geschieht in der Regel durch Übertragung der Gebäudeaußenkanten nach Lage und Höhe auf ein Schnurgerüst in der Baugrube. Der ÖbVI stellt die Absteckungsbescheinigung aus und haftet dafür, dass Sie Ihr Geld an der richtigen Stelle investieren. Verzichtet man hier auf den Fachmann, muss der Bauherr für die dann häufig auftretenden Absteckungsfehler selber geradestehen.

Gebäudeeinmessung

Die Länder fordern von den Bauherren die amtliche Einmessung des Gebäudes nach der Fertigstellung. Sie dient dazu, das Katasterkartenwerk als Grundlage für viele Nachweise zu aktualisieren.

Grenzbescheinigung

Die meisten Kreditinstitute verlangen vor Auszahlung des benötigten Baudarlehens eine Bescheinigung, dass das Gebäude innerhalb der rechtmäßigen Grundstücksgrenzen errichtet worden ist (Grenzbescheinigung) und die erforder lichen Grenzabstände einhält. Der ÖbVI führt die Gebäudeeinmessung als Abschluss der Baumaßnahme durch und stellt diese Bescheinigung auf Verlangen aus.